[ Auszug: Der Schuldner kann nur an den Pfandgläubiger und den Gläubiger
gemeinschaftlich leisten. Jeder von beiden kann verlangen, dass an sie
gemeinschaftlich geleist ... ]
[ Buch 1 Allgemeiner Teil(BGB) ] [ Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse(BGB) ] [ Buch 3 Sachenrecht(BGB) ] [ Buch 4 Familienrecht(BGB) ] [ Buch 5 Erbrecht(BGB) ]